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Fehlinformation der Immobilienverkäufer

ID: 228860

Verkäufer werden nicht selten über den Alleinverkaufsauftrag bewusst falsch informiert.


(businesspress24) - Die Immobilienmakler in Deutschland haben bekanntermaßen eine zwiespältiges Image. Auf der einen Seite die gut ausgebildeten Immobilienmakler mit einem hohen Anspruch an ihre Leistung, auf der anderen Seite eine Vielzahl von Provisionsmaklern, denen es nicht auf die Qualität, sondern scheinbar nur auf das schnelle Geld ankommt.

Da werden viele Versprechungen gemacht, schneller Verkauf, hoher Verkaufspreis, bar zahlende Kunden usw. Alles mit einem Ziel: einen exklusiven Auftrag zu erhalten, den sogenannten Alleinauftrag. Nach Abschluss dieses Auftrages wird das Angebot so recht und schlecht aufbereitet und sofort bei ImmobilienScout24 eingestellt. Interessenten wird nach einem Provisionsversprechen die Adresse genannt. Fertig!

Jetzt wird gewartet, der Verkäufer kann nicht direkt verkaufen. Provision gesichert. So glaubt es nicht nur mancher „Makler“, sondern leider auch die meisten Verkäufer. Falsch!

Richtig ist, der Verkäufer hat jederzeit das Recht, an jeden Kaufinteressenten zu verkaufen, auch wenn er nicht vom Makler kommt. Nur in einer notariellen Urkunde könnte derartiges vereinbart werden.

Nur eine Aufwandsentschädigung, die nötigenfalls zu belegen ist, kann vereinbart werden. Diese entspricht aber nur einem Bruchteil der üblichen Provisionen. Das wiederum entspricht nicht den Vorstellungen mancher Makler. So dass oft, wider besseren Wissens, in Alleinauftrags-Formularen ein Schadensersatz in voller Höhe der Käufer- und Verkäuferprovision vereinbart wird.

„Er hat mich an der Haustür ernsthaft bedroht: Wenn ich ihm nicht die volle Provision bezahle, sollte ich an einen anderen Käufer verkaufen“ so Frau S., Verkäuferin eines Einfamilienhauses, „erst in einer Beratung habe ich erfahren, dass kein Rechtsanspruch auf die Provision besteht“. So klagt eine Verkäuferin in einem entsprechenden Fall.

Seriöse Immobilienmakler klären ihre Kunden umfassend über die korrekte Rechtslage auf. Soll ein volles Honorar im Makleralleinvertrag, auch für den Fall eines anderweitigen Verkaufes, vereinbart werden, wird es ausdrücklich und individuell mit dem Verkäufer abgesprochen. In diesen Fällen verpflichtet sich meist der Makler zu einem dokumentierten, nachprüfbaren Leistungsumfang.




Um die Rechtsunsicherheit, die selbst bei Maklern oft besteht, zu vermeiden, wird immer öfter von Verkäufern mit Verkaufsbetreuungs-Unternehmen, wie die Firma iMakler (www.imakler.de), kein Maklervertrag sondern ein echter Dienstleistungsvertrag nach §611 BGB abgeschlossen. Hierbei verpflichtet sich das Unternehmen zu einem schriftlich festgelegten Dienstleistungsumfang gegen Zahlung eines erfolgsunabhängigen Festhonorars, das je nach Qualität und Umfang zwischen 900,- EUR und 2.000,- EUR liegen kann. Eine Provision entfällt völlig. Eine echte Alternative, wenn es mehr auf eine qualitativ gute Beratung als auf einen schnellen Verkauf ankommt.

Zu wünschen wäre, dass Maklerverbände die Verbraucher und nicht nur ihre Mitglieder umfassend über die Rechtslage aufklären. Denn Wissen schafft Vertrauen. Und Vertrauen tut Not im Verhältnis Immobilienmakler und Verbraucher.


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Datum: 15.07.2010 - 11:02 Uhr
Sprache: Deutsch
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