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Global View - Auf ein Neues Spiegelartikel legt fragwürdiges Gebaren der Deutschen Bank offen

ID: 222558



(businesspress24) - In einem Spiegelartikel im aktuellen Heft vom 05.07.2010 wird von einem schier unglaublichen E-Mailwechsel zwischen Mitarbeitern der Deutschen Bank und der Fondsinitiatorin DBM berichtet. So soll die Deutsche Bank bei der Vermarktung des Fonds an ihre Kunden mit einer Eigenkapitalvermittlungsprovision von 12% kalkuliert haben. Zugleich soll aber bekannt gewesen sein, dass in dem an die Anleger übergebenen Verkaufsprospekt nur 10% Provision erscheinen sollten „Im Klartext: Den Anlegern sollte die zusätzliche Marge verschwiegen werden.“ (so Spiegel Ausgabe Nr. 27, vom 05.07.2010, Seite 39)

Nachdem sich die Deutsche Bank gegenüber unserer Kanzlei wie auch gegenüber anderen Anlegeranwälten beharrlich auf den Verkaufsprospekt, in dem nun einmal von nur 10% Provision die Rede ist, berufen hat, ist die Situation für die Global View Anleger nun rechtlich neu zu bewerten:

Sollten sich die offensichtlich schriftlich dokumentierten Vorwürfe des Spiegel gegen die Deutsche Bank und DBM bewahrheiten, haben auch die Kunden, welche die ihnen in Windeseile von ihrem Bankberater vorgelegte 60%-Abfindungsvereinbarung mit einer Tochter von ABN-Amro (Aurasio GmbH) unterschrieben haben, eine Chance auf volle Erstattung des von ihnen investierten Kapitals. Denn von einer Täuschung über die Provision im Verkaufsprospekt konnten die Anleger bei Abschluss des Vertrages mit Aurasio GmbH nicht ausgehen. Die Verteidigungsposition der Deutschen Bank, die sich jeweils auf den Inhalt des Verkaufsprospektes bezieht, bricht dann aus unserer Sicht zusammen. Es zeigt sich, dass der in den meisten Fällen von der Kanzlei Keitel & Keitel gegebene Rat, das Abfindungsangebot nicht anzunehmen, richtig war.

Wie sollten die Anleger, die in gutem Glauben das Abfindungsangebot mit Aurasio unterschrieben haben, nun vorgehen? Keinesfalls selbst bei der Deutschen Bank protestieren. Dies kann Fristen auslösen, die die Anleger u.U. kurzfristig zur Anfechtung der Abfindungserklärung zwingen. Vielmehr sollte die weitere Vorgehensweise mit einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.





Rechtsanwalt Keitel stehen telefonisch zur Verfügung unter 0221 – 430 88 30:
E-Mail: info(at)keitel-anwaelte.de
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
Stand: 05.07.2010


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Datum: 05.07.2010 - 11:32 Uhr
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