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Wer Texte und Grafik bestellt muss KSK-Abgaben abführen

ID: 220562

Künstlersozialkasse wird fällig, wenn Freiberufler beauftragt werden


(PresseBox) - Wer freiberuflich tätige Grafiker, Layouter, Texter oder Journalisten beauftragt, der ist gesetzlich verpflichtet, für diese Abgaben an die Künstlersozialkasse zu leisten. Diese legt jährlich den Beitragssatz (2010: 3,9 %) fest.
Notwendig bze. fällig werden diese Abgaben dann, wenn ein Unternehmen regelmäßig Aufträge von Freiberuflern bezieht. Dazu gehören z.B. die Livemusik auf Firmenfesten, die Werbeagentur, die das Webdesign übernimmt bzw. die PR-Arbeit ableistet.
Der Grund für diese Abgaben liegt darin, dass über diese Kosten - egal, ob der Auftragnehmer nun über die KSK versichert ist oder nicht - die Sozialabgaben für die über die KSK versicherten Künstler finanziert werden.
Ein konkretes Beispiel:
Ein Kunde beauftragt bei der Firma xy, einem Einzelunternehmen, die Erstellung einer Internetseite sowie die regelmäßige Pflege dieser Seite. Dies wäre ein klassischer Fall für die Abgabe von Beiträgen an die Künstlersozialkasse.
Auch die KOM KOM ist ein Unternehmen der Kommunikationsbranche. Trotzdem sind hier für die Kunden keine Abgaben an die Künstlersozialkasse fällig, da die Agentur eine Kapitalgesellschaft ist. Im Falle einer Beauftragung einer Kapitalgesellschaft entfällt für die Kunden nämlich die Abgabe an die KSK.
Das Themenfeld Künstersozialkasse ist sehr weitläufig und wird vielfach in den Medien diskutiert. Auf dem Blog der KOM KOM unter www.csr-kommunikation.net werden relevante Neuerungen zum Bereich Künstlersozialkasse erfasst. Detaillierte Informationen erhält man bei der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven.

KOM KOM vereint Redaktions-, Marketing- und PR-Wissen gepaart mit Kompetenz im Bereich Programmierung, Grafik & IT. Wir haben bereits über zehn Jahre Erfahrung im Bereich Kommunikation. Klein- und mittelständische Unternehmen sind unsere Spezialität.




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Datum: 01.07.2010 - 06:55 Uhr
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