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Das Kreuz mit dem Überkreuzbuchen :BGH-Urteil zum Reiserecht

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Das Kreuz mit dem Überkreuzbuchen: BGH-Urteil zum Reiserecht

ADAC: Verbraucherfreundliches Urteil ohne Vorteil für den Verbraucher


(pressrelations) -
Am jüngsten BHG-Urteil zum Reiserecht werden nach Ansicht des ADAC die Verbraucher nicht lange Freude haben. Worum es geht: Findige Reisende haben in den letzten Jahren die Möglichkeit des sogenannten Überkreuzbuchens entdeckt. Statt einem Billigticket buchen sie zwei. Mit dem einen fliegen sie hin und lassen den Rückflug verfallen, mit dem anderen fliegen sie zurück und nehmen den Hinflug nicht wahr. So kommen sie oft billiger weg, als wenn sie zwei teurere Einzeltickets oder ein teureres Hin- und Rückflugticket buchen. Ein Verlustgeschäft für die Fluggesellschaften, die auf den teureren Tickets sitzen bleiben. Die Unternehmen schützten sich bislang vor diesem Verhalten, indem sie den Rückflug automatisch einkassierten, wenn der Passagier den Hinflug nicht wahrgenommen hatte.

Der Reiserechtsenat des BGH hat mit seinem Urteil vom 29. April 2010, (Az. Xa ZR 5/09) diesem Verhalten der Airlines jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften enthaltene Regelung, wonach ein Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Coupons in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden, verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das Gebot von Treu und Glauben. Grundsätzlich ist ein Fluggast berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung von seinem Schuldner, dem Luftverkehrsunternehmen, zu fordern. Das legitime Interesse der Flugverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, vermag nach Auffassung des BGH den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht zu rechtfertigen.

Für den Verbraucher wird sich diese Entscheidung jedoch nicht positiv auswirken. Denn es wird nicht lange dauern, bis alle Airlines ihr "Kleingedrucktes" anpassen. Darin wird zwar nicht mehr zu lesen sein, dass man die Tickets nur in der gebuchten Reihenfolge "abfliegen" darf. Dafür behalten sich die Fluggesellschaften eben künftig vor, dass der teurere One-Way-Preis zu zahlen ist, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde.






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Datum: 30.04.2010 - 11:47 Uhr
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