Gewächshaus auf Dachterrasse bedarf Zustimmung
(LifePR) - e Veränderungen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, einstimmig von der Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen. Für Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes ? einschließlich Balkone ? genügt hingegen eine Zweidrittel-Mehrheit. Die Richter stuften das Gewächshaus als bauliche Veränderung ein, die entfernt werden muss. Auch der Einwand des Ehepaares, dass in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, ist nach Ansicht der ARAG Experten für diese Einschätzung unerheblich (AG München, Az.: 481 C 26682/15 WEG).
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Datum: 06.09.2017 - 05:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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06.09.2017 (lifePR) - Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dem beklagten Ehep
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