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AGB: Ein Häkchen mit fatalen Folgen

ID: 1474987

ARAG Expertenüber selten gelesene und beachtete Allgemeine Geschäftsbedingungen


(LifePR) - st schwer verständlich, viel zu klein gedruckt und deutlich zu lang. Dennoch sind sie wichtig: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In ihnen definiert ein Unternehmen sämtliche Vertragsbedingungen. Leider werden die meisten AGB bei Vertragsabschluss aber ungelesen akzeptiert. Insbesondere im Internet, wo es nur eines schnellen Klicks bedarf, um die AGB als gelesen zu akzeptieren, macht sich kaum einer die Mühe, einen genauen Blick auf die Vertragsbedingungen zu werfen. Und das kann böse Folgen nicht zuletzt für die Datensicherheit haben.
Gestaltungsvorgaben
Eindeutige Vorgaben, wie AGB drucktechnisch gestaltet werden müssen, gibt es nicht. Daher ist auch die Rechtsprechung zu diesem Thema durchaus unterschiedlich. Während Kölner Richter in einem konkreten Fall der Ansicht waren, dass eine Schriftgröße von unter 12 Punkt für den Leser unzumutbar sei (Landgericht Köln, Az.: 18 O 351/08), kam das Saarländische Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis: Hier waren Leasingbedingungen trotz kleiner Schriftgröße (1 mm) wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil sie in schwarzer Farbe auf weißem Grund gedruckt waren und die Lesbarkeit durch fettgedruckte Überschriften und größere Zeilenabstände zwischen den einzelnen Bedingungen gegeben war (Az.: 8 U 380/07).
Inhaltliche Vorgaben
Nach dem so genannten Transparenzgebot müssen Klauseln in AGB für den Durchschnittsverbraucher klar und verständlich sein. Ansonsten sind sie unwirksam. Klingt nicht nur nach einer dehnbaren Auslegung, ist es auch. Der Streit zwischen Käufer und Verkäufer ist also vorprogrammiert. Hinzu kommt, dass AGB oftmals zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden eingreifen. Und so hat längst nicht jede Klausel vor Gericht Bestand.
Formelle Vorgaben
AGB gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als wirksam vereinbart. So muss ein Kunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen werden und er muss genügend Zeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen und ihnen natürlich auch zustimmen. Wer Verträge kennt, weiß um deren Länge. Die AGB bilden meist das tückische Ende des Vertrages, stehen also auf der allerletzten Seite. In diesem Fall muss es aber auf der ersten Vertragsseite einen Hinweis zu den folgenden AGB geben.




AGB und Datensicherheit
In der digitalen Welt finden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen noch weniger Beachtung als auf dem Papier. Der Mausklick, der bestätigt, dass man die AGB gelesen und akzeptiert hat, ist schnell gemacht. Dass man damit aber Unternehmen erlaubt, die personenbezogenen Daten zu verwenden und womöglich auch an Dritte weiterzugeben, wird scheinbar ignoriert. Um Verbraucher besser zu schützen, müssen daher Unternehmen in Deutschland ab Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung anwenden, die die bisherige Datenschutz-Richtlinie von 1995 ersetzt. Damit soll das Recht von Konsumenten bei der Datenverarbeitung und -verwendung gestärkt werden. Neben extrem hohen Strafen bei Datenschutzverletzungen sieht es unter anderem vor, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung in AGB nicht mehr nur ein Unterpunkt sein darf, der leicht überlesen werden kann. Solange Konsumenten es allerdings vermeiden, das Kleingedruckte zu lesen, wird auch die neue Verordnung nicht dafür sorgen können, persönliche Daten besser zu schützen.
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Datum: 20.07.2017 - 03:27 Uhr
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