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Mitgliedsbeitrag der BG ETEM wird nicht erhöht

ID: 1455732


(PresseBox) - Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat in seiner Sitzung am 11. Mai einen Beitragsfuß in Höhe von 2,92 beschlossen. Im Vorjahr hatte dieser Wert bei 2,93 gelegen. Für die Mitgliedsunternehmen der BG ETEM ergibt sich damit ein Durchschnittsbeitrag von 0,79 Euro je 100 Euro ihrer jeweiligen Lohnsumme. Das entspricht der Höhe des Vorjahres.
"Trotz gestiegener Kosten für Ärzte und Krankenhausbehandlungen sowie für die finanzielle Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten steigt die finanzielle Belastung für unsere Mitgliedsbetriebe nicht an", erläutert Olaf Petermann, Vorsitzender der Geschäftsführung der BG ETEM. Petermann begründet das mit der gestiegenen Lohnsumme der Unternehmen, denn der Beitragsfuß ergibt sich aus dem Verhältnis von BG-Aufwendungen und Gesamtlohnsumme. Darüber hinaus weist er auf den hohen Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit in den Mitgliedsunternehmen hin. "Gute Prävention", so Petermann, "ist das beste Kostensenkungsprogramm."

Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund 3,9 Millionen Beschäftigte in gut 220.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.



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Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund 3,9 Millionen Beschäftigte in gut 220.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.



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Datum: 11.05.2017 - 04:38 Uhr
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