businesspress24.com - Längere Kündigungsfrist in der Probezeit
 

Längere Kündigungsfrist in der Probezeit

ID: 1441706


(LifePR) - Ist in einem Arbeitsvertrag in einer Klausel eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. In einem konkreten Fall war ein Mitarbeiter ab April 2014 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber vorformuliert hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift "Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses" vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Am 05.09.2014 erhielt der Mitarbeiter eine Kündigung zum 20.09.2014. Er begehrte die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle. Seine Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit, erklären ARAG Experten (BAG, Az.: 6 AZR 705/15).





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Fahrverbot wegen wiederholten Geschwindigkeitsverstößen
Transportunternehmen müssen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 29.03.2017 - 04:13 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1441706
Anzahl Zeichen: 1901

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

seldorf


Telefon:

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Versandart:
Freigabedatum:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 39 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Längere Kündigungsfrist in der Probezeit
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ARAG SE



 

Who is online

All members: 10 667
Register today: 0
Register yesterday: 0
Members online: 0
Guests online: 252


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.