Immer wieder Streit um Feedbackanfragen
Begrenzte Möglichkeiten für Onlinehändler
(LifePR) - Das Versenden von Emails an private Empfänger ist ?eigentlich? unzulässig, aber pfiffige Marketing-Strategen finden immer wieder ein Törchen, um aus Adressenlisten Kapital zu schlagen.
Beliebt dabei: Das Anschreiben von ehemaligen Kunden, Patienten, oder Gästen im Rahmen des so genannten After-Sales-Marketing mit der Bitte, doch eine Bewertung für den genutzten Service oder das gekaufte Produkt zu hinterlassen. Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil solche Kundenzufriedenheitsanfragen für unzulässig erklärt und Ausnahmen an strenge Regeln geknüpft. Lediglich Onlinehändlern soll es unter bestimmten Bedingungen zustehen, Meinungen über einen Transaktionsverlauf einzuholen.
Das KG Berlin unterstellt solchen Feedbackanfragen grundsätzlich werbenden Charakter, da sie Kunden an das Unternehmen binden und weitere Kaufentscheidungen fördern sollen. Das erstmalige Zusenden einer Werbe-Email ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb dar.
Begrenzte Möglichkeiten für Online-Händler
Jedwede elektronische Zusendung von Werbematerial ist ohne Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung, die einen Unterlassungsanspruch auslöst. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR ? Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: ?Das Berliner Kammergericht hat sich dankenswerter Weise mal die Mühe gemacht, die grundsätzliche juristische Sachlage auf den Punkt zu bringen und sich nicht mit allen möglichen Eventualitäten zu befassen, die von kreativen Werbemail-Versendern zur Legitimation ihrer Aktionen immer wieder herangezogen werden.? Dazu gehört auch immer wieder § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, denn hier werden Feedbackanfragen unter Umständen legalisiert, wenn die Empfänger ausreichend über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurden. Im aktuellen Fall war das aber nicht geschehen.
Lampmann: ?Juristisch gut beraten und Formvorschriften einhaltend haben Onlinehändler also durchaus die Möglichkeit, Feedbackanfragen auf legalem Wege zu versenden!?
Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartner für alle Themen des Wettbewerbsrechts.
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Datum: 27.03.2017 - 08:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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