VW Skandal Urteile - herbe Schlappe für ARAG Rechtsschutz in zahlreichen Fällen vor dem Landgericht Düsseldorf
(ots) - Das Landgericht Düsseldorf hat die ARAG 
Rechtsschutzversicherung in zahlreichen Fällen (z.B. 9 O 95/16, 9 O 
157/16, 9 O 113/16 - nicht rechtskräftig) verurteilt, Deckungszusagen
im VW Abgasskandal zu erteilen. Die ARAG Rechtsschutzversicherung 
(ARAG SE) hat seit Beginn des VW-Skandals beharrlich und grob 
rechtswidrig darauf bestanden, dass es keine hinreichenden 
Erfolgsaussichten im VW-Skandal für die Geschädigten gebe und deshalb
keine Deckungszusagen erteilt werden müssen.
   Dieser grob rechtswidrigen Verweigerung der ARAG 
Rechtsschutzversicherung in den VW Fällen hat nunmehr, neben 
zahlreichen weiteren Gerichten, das Landgericht Düsseldorf in 
zahlreichen Urteilen eine klare Absage erteilt. Das Landgericht 
Düsseldorf führt beispielsweise in dem Verfahren 9 O 95/16 aus:
   "Die Beklagte kann ihre Leistungspflicht nicht deshalb verneinen, 
weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerseite keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 128 S. 
1 VVG i.V.m. den zugrundeliegenden ARB)."
   Nach § 128 VVG war die ARAG verpflichtet, einen Hinweis auf ein 
Schiedsgutachterverfahren bzw. ein Stichentscheidsverfahren zu 
erteilen. Das Landgericht Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass der 
von der ARAG erteilte Hinweis fehlerhaft ist und damit der 
Rechtsschutzfall als anerkannt gilt.
   Bei diesen Feststellungen belässt es das Landgericht jedoch nicht.
Das Landgericht Düsseldorf teilt vielmehr auch mit, dass hinreichende
Erfolgsaussichten bestehen und die ARAG deshalb verpflichtet ist, die
Kosten zu tragen. Das Landgericht Düsseldorf führt hierzu in seinem 
o.g. Urteil aus:
   "Hierbei muss die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf 
Erfolg haben. Dies bemisst sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten 
Grundsätzen. Der Standpunkt des Versicherungsnehmers muss nach den 
von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen
des Gegners zumindest vertretbar sein. Hat sich noch keine 
herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren, sofern 
es nicht um Fragen geht, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit gar 
nicht diskutiert werden. Es muss zudem als möglich erscheinen, dass 
der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden 
Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen 
vermag.
   (...)
   Es besteht wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowohl gegen 
den Händler, als auch gegen die VW-AG eine zumindest gleich große 
Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Ausgang für die 
klagende Partei. Es ist ohne weiteres jedenfalls vertretbar, 
anzunehmen, dass der klagenden Partei Schadensersatzansprüche gegen 
die Vertragshändlerin oder die Volkswagen AG zustehen.
   Es besteht die zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen
positiven Ausgang des Vorgehens gegen die VW-AG aus § 826 BGB wie für
einen negativen Ausgang. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, 
dass die VW AG der klagenden Partei in einer gegen die guten Sitten 
verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, indem sie 
wissentlich manipulierte Software in ihre Fahrzeuge einbaute und 
diese in den Verkehr brachte. Einen Schaden im Sinne von § 826 BGB 
bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, 
Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder 
Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig, ob 
vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art  
(Paland/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 826 Rn. 3). Es besteht jedenfalls 
eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge mit der 
manipulierten Software an Marktwert einbüßen und nur zu (ggf. 
wesentlich) geringeren Preisen verkäuflich sind als vergleichbare 
Fahrzeuge, die nicht betroffen sind (LG Köln, Urteil vom 22.06.2016, 
Az.: 20 O 62/16). Jüngst erging hierzu auch ein Urteil des 
Landgerichts Hildesheim gegen die VW-AG. Hierin bejaht das LG 
Hildesheim einen Anspruch der dort klagenden Partei aus § 826 BGB. 
Durch die Manipulation habe die VW-AG dem dortigen Kläger in einer 
gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden 
zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht:
Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht 
gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben - der (dortige) 
Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, 
nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen 
entsprechendes Fahrzeug. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte 
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die 
Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (LG Hildesheim 
Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, Pressemitteilung LG 
Hildesheim)."
   Damit hat die ARAG Rechtsschutz Versicherung eine weitere, herbe 
Schlappe vor Gericht erlitten. Die ARAG war noch nicht einmal in der 
Lage ihren Hinweispflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz 
ordentlich nachzukommen. Schlimmer kann es für die ARAG kaum kommen. 
Es ist ein Armutszeugnis für diese Versicherung.
   Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die 
mehr als 30.000 Geschädigte des VW Skandals vertritt und berät, hat 
von Beginn an die Auffassung vertreten, dass hinreichende 
Erfolgsaussichten bestehen. Zwischenzeitlich haben dies auch 
zahlreiche Gerichte, darunter auch die Oberlandesgerichte Celle und 
Hamm, entschieden. Die ARAG Rechtsschutzversicherung war jedoch 
weitgehend unbelehrbar und hat die Deckung hinsichtlich der Mandanten
der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in sehr vielen 
(nicht in allen) Fällen mit dem Hinweis verweigert, es würden keine 
hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Dabei handelt es sich um 
eine grob rechtswidrige Verhaltenserweise, die offensichtlich 
ausschließlich dazu dienen sollte, keine Versicherungsleistungen 
erbringen zu müssen. Die ARAG lies ihre Kunden schlichtweg im Stich 
mit rechtswidrigen Ablehnungen, um Kosten einsparen zu können. Es 
wurden bei Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer meist nur 
Deckungen für eine Erstberatung oder die Einholung eines 
Verjährungsverzichts erteilt (wobei sich dies geändert hat: in der 
letzten Zeit wurden teilweise auch umfassendere Zusagen in einigen 
Fällen erteilt). Leistungen von den Kunden kassieren, aber im 
Leistungsfall nichts bezahlen wollen, dies scheint das Motto in 
diesen Fällen gewesen zu sein.
   Dem hat nunmehr, neben anderen Gerichten, das Landgericht 
Düsseldorf eine klare Absage erteilt. Die ARAG SE ist im VW 
Abgasskandal auch von folgenden Gerichten (nicht rechtskräftig) 
verurteilt worden, die Deckung für Geschädigte des VW-Skandals zu 
erteilen.
    Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2016, 27 C 136/16
    Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016, 55 C 66/16
    Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2017, 56 C 108/16
    Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2016, 16 O 70/16
    Landgericht Köln, Urteil vom 22.06.2016, 20 O 62/16
    Landgericht Mosbach, Urteil vom 04.11.2016, 2 O 62/16
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Datum: 09.03.2017 - 11:48 Uhr
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