Dieselgate: Vorlagebeschluss des LG Stuttgart hat es in sich - Druck auf Porsche SE und Volkswagen nimmt zu - Gericht fragt Parteien nach Einigungsbereitschaft
(ots) - Der jüngst erlassene Vorlagebeschluss des LG 
Stuttgart (22 AR 1/17 Kap) zum Kapitalanleger-Musterverfahren gegen 
die Porsche Automobil Holding SE (PSE) enthält mehrere wegweisende 
Feststellungen zugunsten der klagenden Aktionäre. Das Gericht folgt 
der von unserer Kanzlei vorgetragenen Argumentation und unseren 
Beweisantritten in den wesentlichen Punkten. Grundsätzliche Einwände 
der PSE gegen ihre Haftung auf Schadensersatz werden demgegenüber mit
klaren Worten zurückgewiesen. Das Gericht hat den Beschluss 
inzwischen zur Grundlage genommen, um unsere Mandanten und die PSE 
nach Einigungsmöglichkeiten zu fragen.
   Auch wenn diese Feststellungen zunächst nur für das 
Musterverfahren gegen die PSE unmittelbare Bedeutung besitzen, dürfen
sich auch die vor dem Landgericht Braunschweig klagenden VW-Aktionäre
in wesentlichen Rechtsfragen bestätigt sehen.
   Die aus Sicht der klagenden Aktionäre wichtigsten Feststellungen 
des Gerichts - am 06. März im elektronischen Bundesanzeiger 
veröffentlicht - sind:
   1. Abschaltvorrichtung verstieß gegen EU-Recht
   Zitat aus dem Beschluss: "Mit der Aufdeckung des serienweisen 
Einbaus nicht gesetzeskonformer Motorsteuerungssoftware besteht für 
die Verbraucher ein erhebliches Risiko für den Fortbestand der 
Betriebserlaubnis. Damit steht der Rechtsverstoß der Volkswagen AG 
bei der Erfüllung von gesetzgeberischen Umweltstandards als 
eingetretene Tatsache fest."
   2. Es liegen mehrere taugliche Insiderinformationen vor, die ggfs.
im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen waren:
   - die Bekanntgabe der ICCT-Studie im Mai 2014
   - die Inkenntnissetzung des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn 
     u.a. durch ein Memorandum des Mitarbeiters Frank Tuch
   - die Rückrufaktionen der Volkswagen AG um den Jahreswechsel 2014
   - die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung gegenüber
     den US-Umweltbehörden
   3. Die Insiderinformationen besaßen Kursbeeinflussungspotential
   Das Gericht führt hierzu insbesondere aus, dass jeder konkreten 
Anfrage seitens der US-Umweltbehörden ab 2014 in Bezug auf die 
Einhaltung der Umweltstandards der produzierten Dieselmotoren des 
Volkswagen-Konzerns der Charakter einer Insiderinformation innewohnt,
da aufgrund der ICCT-Studie eine gesteigerte 
Eintrittswahrscheinlichkeit eines Compliance- bzw. Rechtsverstoßes 
besteht. Nach Auffassung des Gerichtes lag das Risiko der Aufdeckung 
der Rechtsverstöße der Volkswagen AG aufgrund der 
unternehmensexternen Anfragen bereits im Mai 2014 deutlich über 50 %.
Die Ereignisse sind nach Auffassung des Gerichts auch höchst 
kurssensibel, da nach der Behauptung der Kläger Bernd Gottweis, der 
Mitarbeiter des vormaligen Vorstandsvorsitzenden, bereits im April 
2014 über die Gefahr erheblicher Straf- und Schadensersatzzahlungen 
im Falle einer Aufdeckung des Einsatzes einer Manipulationssoftware 
informiert gewesen sein soll.
   4. Die Insiderinformationen waren auch kurserheblich
   Diese Insiderinformationen seien angesichts des Kurseinbruchs der 
Vorzugsaktien der PSE vom 17.09.2015 auf den 21.09.2015 in Höhe von 
19,36 % auch kurserheblich gewesen (jeweils XETRA-Schlusskurse).
   Sämtliche dieser Feststellungen betreffen unmittelbar zwar nur 
eine mögliche Haftung der PSE. Sie lassen sich jedoch entsprechend 
auf eine Haftung der Volkswagen AG übertragen und geben den klagenden
VW-Aktionären weiteren Auftrieb.
   Für das Musterverfahren gegen die PSE trifft das Gericht noch eine
Vielzahl weiterer Feststellungen, welche für die klagenden 
Porsche-Aktionäre sehr günstig sind:
   5. Kursdifferenzschaden wird mit 19,36 % des Aktienerwerbspreises 
geschätzt
   Das Gericht schätzt den den Porsche-Aktionären entstandenen 
Kursdifferenzschaden mit einem Betrag in Höhe von 19,36 % des 
Erwerbspreises ihrer Aktien.
   6. Eigene Veröffentlichungspflicht der PSE
   Die PSE kann sich als herrschendes Unternehmen nicht seiner 
Veröffentlichung schlicht dadurch entziehen, in dem es auf die 
bestehende Veröffentlichungspflicht des abhängigen 
Tochterunternehmens Volkswagen AG verweist.
   7. PSE als Mutterunternehmen trifft eine kapitalmarktrechtliche 
Informationsbeschaffungspflicht
   Die PSE als Mutterunternehmen trifft eine kapitalmarktrechtliche 
Informationsbeschaffungspflicht, mit welcher auch im faktischen 
Konzern eine kapitalmarktrechtliche Auskunftspflicht des abhängigen 
Unternehmens Volkswagen AG korreliert.
   8. PSE steht ein Informationsanspruch gegen Volkswagen AG zu
   Der PSE steht ein Informationsanspruch gegen das abhängige 
Unternehmen Volkswagen AG zum Zwecke der Erfüllung der 
Ad-hoc-Publizität zu.
   9. Winterkorn als Bindeglied 
   Das Mutterunternehmen PSE kann sich im Konzernverhältnis aufgrund 
der Personalunion des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin 
Winterkorn als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG an 
Insiderinformationen aus der Sphäre der Volkswagen AG infizieren mit 
der Folge einer Wissenszurechnung.
   10. PSE kann keine Verschwiegenheitspflichten gegen Weitergabe von
Insiderinformationen einwenden
   Die PSE kann nicht erfolgreich einwenden, dass der Weitergabe von 
Insiderinformationen aus der Sphäre der Volkswagen AG durch ihren 
damaligen Vorstand Verschwiegenheitspflichten entgegen gestanden 
hätten, soweit die Weitergabe der Erfüllung der öffentlichen Pflicht 
zur Ad-hoc-Publizität dient.
   Richtungsweisend sind überdies die vom LG Stuttgart bereits im 
Einzelnen bezeichneten und für erforderlich gehaltenen 
Beweiserhebungen. Das Gericht hält eine Vielzahl von Beweisantritten 
der klagenden Aktionäre zu der frühzeitigen Inkenntnissetzung des 
vormaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn sowie 
dessen Kenntnis von der bevorstehenden Aufdeckung der Manipulationen 
für relevant. 
   In diesem Zusammenhang freuen wir von mzs-Rechtsanwälte uns ganz 
besonders, dass das Gericht unter Verweis auf ein von unserer Kanzlei
betreutes Verfahren auch die Vorlage des bei der Volkswagen AG 
befindliche Schreiben von Frank Tuch an Prof. Dr. Winterkorn vom 
23.05.2014 für erforderlich hält. Wir haben uns in unseren 
Aktionärsklagen konkret auf den Inhalt des Schreibens des 
Mitarbeiters Frank Tuch bezogen und daraus zitiert. Wir werten es als
wichtigen Teilerfolg, dass das Gericht unserer Anregung folgt und 
diesem Schreiben besondere Bedeutung für die Frage der 
Kenntniserlangung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Martin 
Winterkorn zuerkennt.
   Erfreulich ist aus unserer Sicht im Übrigen, dass sich das LG 
Stuttgart an der Einleitung ein Musterverfahren gegen die PSE vor dem
OLG Stuttgart nicht durch das parallele Verfahren gegen die 
Volkswagen AG vor dem OLG Braunschweig gehindert sieht. Das Gericht 
begründet die Zulässigkeit eines parallelen Musterverfahrens 
ausführlich und in zutreffender Weise damit, dass den Verfahren gegen
die Volkswagen AG und gegen die PSE zwei unterschiedliche 
Lebenssachverhalte zugrunde liegen.
   Auf Grundlage dieses Beschlusses hat das Gericht unsere Kanzlei 
und die Prozessbevollmächtigten der PSE inzwischen bereits 
angeschrieben und danach gefragt, ob die Möglichkeit einer 
vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites bestünde. Wir greifen 
diese Anregung selbstverständlich gerne auf und werden mit unseren 
Mandanten nunmehr erörtern, ob wir mit einem konkreten 
Einigungsangebot auf die Beklagte zugehen.
Pressekontakt:
Dr. Thomas Meschede
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
mzs Rechtsanwälte
Goethestraße 8-10
40237 Düsseldorf
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Datum: 08.03.2017 - 02:00 Uhr
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