Rabatt-Angebote dürfen keine falsche Ersparnis vortäuschen
(LifePR) - Rabattangaben, wie beispielsweise ?Jetzt 30 % billiger?, dürfen Verbrauchern keine Ersparnisse vorgaukeln, die es in Wahrheit gar nicht gibt. Rabatt-Angaben von Apotheken müssen sogar den für Krankenkassen geltenden Rabatt auf die genannten Preise berücksichtigen. Andernfalls ist die Werbung wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt 15,20 Euro angeboten hatte. Eine Fußnote besagte, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse der Angabe des Normalpreises zugrunde lag. Laut ARAG Experten müssen die Apotheken den Krankenkassen aber einen Rabatt in Höhe von fünf Prozent gewähren (BGH, Az.: I ZR 31/15).
Download des Textes: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 24.10.2016 - 03:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1393368
Anzahl Zeichen: 4622
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
seldorf
Telefon:
Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart:
Versandart:
Freigabedatum:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 51 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Rabatt-Angebote dürfen keine falsche Ersparnis vortäuschen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).




