Deutsche Umwelthilfe feiert Grundsatzentscheid für den Klimaschutz:
Makler sind bei der Werbung für Immobilien zur Angabe des Energieverbrauchs verpflichtet
(ots) - DUH siegt in zwei Grundsatzurteilen und korrigiert 
damit die Umsetzung von EU-Klimaschutzvorschriften in nationales 
Recht durch die Bundesregierung - Laut zweier aktueller Urteile des 
Oberlandesgerichts Hamm sind auch Makler dazu verpflichtet, in 
Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen - DUH
kritisiert massiv die Weigerung von Bundes- wie Landesbehörden, die 
Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und Vorlage des Energieausweises
wirkungsvoll zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden
   Auch Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen über den 
energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Das bestätigt das 
Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen in zwei 
Grundsatzentscheidungen (AZ: I-4 U 8/16 und AZ: I-4 U 137/15), die 
jetzt vorliegen. Vorangegangen waren elf Landgerichtsentscheidungen, 
die die Rechtsauffassung der DUH bestätigten. Die jetzigen 
Grundsatzentscheidungen des OLG Hamm gehen auf Rechtsverfahren 
zurück, die die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation 2015 gegen 
zwei Immobilienmakler eingeleitet hatte, weil diese in Werbeanzeigen 
keine Auskünfte zur Art des Energieausweises und zum Baujahr 
beziehungsweise zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung der 
angebotenen Immobilien erteilt hatten.
   Seit Mai 2014 müssen laut Energiesparverordnung (EnEV) in 
Immobilienanzeigen Angaben zum energetischen Zustand von Immobilien 
enthalten sein. Diese umfassen den Wert des Energiebedarfs oder 
Energieverbrauchs, den wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes sowie das Baujahr und die Art des Energieausweises. Die DUH 
überwacht seitdem stichprobenhaft, ob die neue Vorschrift eingehalten
wird und leitet bei Missachtung rechtliche Schritte ein. Makler 
hatten vor Gericht in mehreren Verfahren eingewandt, dass die 
Verordnung für sie nicht gelte und sie für das Fehlen von Angaben 
nicht einstehen müssten.
   Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsposition der DUH. Laut Gericht 
sei es für den Interessenten von besonderer Bedeutung, "möglichst 
frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des 
angebotenen Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem 
überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen 
Immobilienangeboten zu erhalten." Und weiter: "Die unzureichenden 
energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu 
veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten 
(Anmerkung der DUH: gemeint ist der Makler) aufzunehmen. Diese 
Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, 
wenn er sich anhand der Angaben (...) bereits aufgrund der 
Immobilienanzeige näher über die energiebezogenen Eigenschaften der 
Immobilie hätte informieren können."
   DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch sieht die Rechtsauffassung 
der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bestätigt. "Das Urteil 
stärkt die Rechte von Verbrauchern und schafft Rechtssicherheit auch 
für die Immobilienhändler. Die DUH wird weiter prüfen, ob die 
Informationspflichten eingehalten werden und Verstöße konsequent 
juristisch verfolgen. Diese Urteile korrigieren zudem die Umsetzung 
der europäischen Klimaschutzvorschrift durch die deutsche 
Bundesregierung."
   Rechtsanwältin Juliane Schütt, die die DUH in den Verfahren 
vertreten hat, erklärt: "Das OLG Hamm hat sich zu den Rechtsfragen 
der Maklerhaftung deutlich positioniert. Die Angaben zur 
energetischen Beschaffenheit sind laut OLG  ''wesentliche 
Informationen'', die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen."
   Verantwortlich dafür, dass sich Anbieter von Immobilien an ihre 
Informationspflichten halten, sind die Bundesländer. Eine im Frühjahr
2016 von der DUH durchgeführte schriftliche Anfrage bei allen 
zuständigen Behörden macht jedoch deutlich, dass diese nicht 
wirkungsvoll prüfen, ob den potentiellen Mietern oder Käufern einer 
Wohnung oder eines Hauses Energieausweise vorgelegt werden. 
Schleswig-Holstein antwortete der DUH zum Beispiel: "Die Einhaltung 
der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises ist keine vorrangige 
Aufgabe des Staates sondern des Verkäufers." Aus Rheinland-Pfalz hieß
es: "Eine Prüfung von Werbeangeboten ist nicht sinnvoll." Und Hessen 
negierte gar seine eindeutige Verantwortung: "Die Gewährleistung der 
Aufnahme von Informationen zur energetischen Qualität in 
Immobilienanzeigen ist nicht Aufgabe der Landesbehörden."
   Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH, kritisiert: 
"Bund und Länder lassen die Verbraucher allein und weigern sich 
mehrheitlich mit fadenscheinigen Ausflüchten, um die Vorlage des 
Energieausweises nicht überprüfen zu müssen. Wir fordern die 
zuständigen Behörden deshalb auf, ihrer Verantwortung nachzukommen 
und nicht weiter durch Untätigkeit die Energieeinsparverordnung zu 
untergraben."
   Hintergrund:
   Das Urteil des OLG Hamm vom 4. August 2016 (I-4U 137/15) hat das 
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6.10.2015 aufgehoben (AZ: 12 O 
60/15). Das Landgericht hatte die Klage der DUH damals abgewiesen. 
Daraufhin hatte die DUH gegen das Urteil Berufung eingelegt und bekam
vor dem Oberlandesgericht nun Recht.
   Das Urteil des OLG Hamm vom 30. August 2016 (I-4 U 8/16) hat das 
Urteil des Landgerichts Münster vom 25.11.2015 (AZ: 021 O 87/15) 
bestätigt. Die DUH hatte damals in erster Instanz gewonnen, worauf 
hin die Gegenseite gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte.
   Mittlerweile gibt es zahlreiche landgerichtliche Urteile, die eine
Haftung des Immobilienmaklers für das Vorhandensein der 
Pflichtangaben nach § 16a EnEV bejahen, z.B.
   -    LG Würzburg vom 10. September 2015, 1 HK O 1046/15
   -    LG Tübingen vom 12. November 2015, 20 O 60/15
   -    LG München I vom 16. November 2015, 4 HK O 6347/15
   -    LG Duisburg vom 6. Januar 2016, 26 O 29/15
   -    LG Tübingen vom 1. Februar 2016, 20 O 53/15
   -    LG Traunstein vom 12. Februar 2016, 1 HK O 3385/15
   -    LG Bayreuth vom 28. April 2016, 13 HK O 57/15
   -    LG Leipzig vom 10. Mai 2016, 1 HK O 2761/15
   -    LG Leipzig vom 8. Juni 2016, 2 HK O 2794/15
   -    LG Lübeck, Urteil vom 28. Juni 2016, Az. 8 HK O 61/15
   -    LG Trier, Urteil vom 25. August 2016, Az. 10 HK O 11/16
   Die Urteile des OLG Hamm vom 4.8.2016 und 30.8.2016: 
http://l.duh.de/djr19
   Positionspapier der DUH zum Energieausweis: http://l.duh.de/ngi3f
   Kontakt: Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, DUH 0171 3649170, 
resch(at)duh.de
   Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz, DUH 07732 9995-11, 
sauter(at)duh.de
   Juliane Schütt, Rechtsanwältin, Kanzlei Gentz und Partner Berlin 
030 400 416 400, mail(at)gentz.de
Pressekontakt:
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Daniel Hufeisen, Ann-Kathrin Marggraf, Laura Holzäpfel
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Datum: 13.10.2016 - 07:17 Uhr
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