Servicegebühr bei selbstgedruckten Tickets unzulässig
(LifePR) - Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Im vorliegenden Fall bietet ein Unternehmen, welches im Internet Tickets verkauft, seinen Kunden die Möglichkeit, Eintrittskarten als ?ticketdirect? zu bestellen. Dabei werden die Tickets nach elektronischer Übermittlung ? zum Beispiel per E-Mail ? am heimischen Computer selbst ausgedruckt. Obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen, wurde eine ?Servicegebühr? in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Diese Klausel wurde nun für unzulässig erklärt. Zugleich wurden auch die Kosten für den postalischen Versand moniert. Per Klausel wurden für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro Versandkosten erhoben. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand darf der Anbieter allerdings nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet ist, so die ARAG Experten (LG Bremen, Az.: 1-O-969/15).
Download des Textes unter https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 12.10.2016 - 03:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1389503
Anzahl Zeichen: 4473
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
seldorf
Telefon:
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart:
Versandart:
Freigabedatum:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 64 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Servicegebühr bei selbstgedruckten Tickets unzulässig
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).