Um Monate zu spät / Trotzdem durfte der Vermieter noch abrechnen (FOTO)

(ots) - 
   Der Gesetzgeber hat Fristen gesetzt, binnen derer 
Immobilieneigentümer gegenüber ihren Mietern die Heizkosten abrechnen
müssen. Doch was geschieht, wenn die Eigentümer eine kürzere Frist 
zugestehen, sich dann aber doch nicht daran halten? Diese Frage wurde
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS 
höchstrichterlich geklärt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 
152/15)
   Der Fall: "Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die 
vorangegangene Heizperiode abzurechnen." So lautete eine Passage in 
einem Wohnraummietvertrag. Das bedeutete eine auf zwei Monate (statt 
einem Jahr) verkürzte Abrechnungsfrist, denn die Heizperiode endet 
mit Ablauf des Monats April. Doch tatsächlich versäumte der 
Eigentümer die Einhaltung dieser Frist und forderte erst im Oktober 
und damit immer noch innerhalb der gesetzlichen Regelung eine 
Nachzahlung. Die Parteien stritten sich im Anschluss darum, ob diese 
Forderung zulässig gewesen sei oder nicht.
   Das Urteil: Der Mieter musste trotzdem bezahlen. Die gesonderte 
Vereinbarung der Parteien, die über die eigentliche Rechtslage hinaus
gehe, entfalte keine Ausschlusswirkung, urteilte der Zivilsenat. Es 
gelte die gesetzliche Abrechnungsfrist, die ja schließlich dem 
Vermieter auch Zeit geben solle, die Unterlagen abzuwarten und 
Zweifelsfragen zu klären.
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Dr. Ivonn Kappel
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Datum: 03.10.2016 - 02:30 Uhr
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