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CLLB Rechtsanwälte informieren zur Solvium Capital GmbH ? CLLB vertritt geschädigte Anleger

ID: 1382963

München, 21.09.2016 Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und München verfolgt die Entwicklung bei der Solvium Capital GmbH und vertritt geschädigte Anleger


(LifePR) - Solvium Capitals Direktinvestments der Reihe ?Solvium Protect? sollten den Anlegern beim Produkt ?Solvium Protect 6? die Möglichkeit bieten, ?am stetig wachsenden Containermarkt zu partizipieren und attraktive Renditen zu erzielen?. Die Anleger konnten Eigentümer einzelner Container werden, um die Container zunächst für drei, fünf oder sieben Jahre zu vermieten und anschließend an Solvium Capital zurück zu verkaufen. Es wurde mit einer Basismiete von 4,10 % p.a. sowie einem laufzeit- und erfolgsabhängigen Bonus von bis zu 1,65 % p.a. geworben. Die Basismiete und der Rückkaufpreis zum Laufzeitende wären durch Versicherungs- und Factoringlösungen abgesichert, so Solvium.
Nach übereinstimmenden Presseberichten u.a. von ?fondstelegramm?, ?Goldmann Morgenstern & Partner? sowie dem ?manager magazin? ging Solvium wohl davon aus, als Versicherungspartner die Allianz Deutschland AG gefunden zu haben. Dies wurde jedoch bereits frühzeitig angezweifelt.
Als die Verantwortlichen der Allianz im Jahr 2013 hiervon Kenntnis erlangten, distanzierten sich diese allerdings von Solvium und teilten mit, dass kein gültiger Vertrag bestünde. Die Allianz erwirkte eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dortmund (Aktenzeichen: 19 O 114/13), wonach dem Vertrieb von Protect 6 die Behauptung untersagt wurde, dass die Allianz als Sicherheitsgarant diene. Solvium wollte sich aber wohl nicht das starke Verkaufsargument nehmen lassen und ging in Berufung beim Oberlandesgericht Hamm. Die Berufung wurde mittlerweile von Solvium zurückgenommen, so dass das Urteil der ersten Instanz des Landgerichts Dortmund rechtskräftig wurde.
CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich liegt ein Beratungsdokument vor, in dem damit geworben wird, dass die Basismiete und der Rückkaufpreis zum Laufzeitende durch Versicherungs- und Factoringlösungen abgesichert wären.
Sofern gegenüber Anlegern mit einer tatsächlich nicht bestehenden Versicherung geworben worden ist, stehen den getäuschten Anlegern grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche zu. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er das Investment nicht getätigt. Der Anleger erhält also unter Anrechnung etwaig erhaltener Zahlungen sein investiertes Kapital gegen Übertragung des Investments zurück.




Im Fall der Kenntnis der Täuschung durch die Geschäftsleitung der Solvium Capital GmbH, stünden den getäuschten Anlegern grundsätzlich auch deliktische Schadensersatzansprüche zu.
Anlegern ist zu empfehlen, sich an eine im Bereich des Kapital- und Anlagerechts spezialisierte Kanzlei wenden. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

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Datum: 22.09.2016 - 06:03 Uhr
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