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Vermietung an Asylbewerber

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(LifePR) - An wen man seine Eigentumswohnung vermietet, ist nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel Sache des Wohnungseigentümers. In einem konkreten Fall wollten mehrere Wohnungseigentümer mit einer einstweiligen Verfügung verhindern, dass einer ihrer Miteigentümer seine Wohnung für Asylbewerber zur Verfügung stellt. Der fremdenfreundliche Vermieter hatte mit dem Landratsamt Traunstein einen befristeten Mietvertrag geschlossen, damit elf Asylbewerber eine erste Unterkunft bekamen. Und da keine Störungen vorlagen oder zu erwarten waren, war der Unterlassungsanspruch hinfällig (Landgericht München, Az.: 1 T 17164/15).



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Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 28.07.2016 - 03:44 Uhr
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