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Mehr Klarheit bei der Betriebskostenabrechnung

ID: 1366000


(ots) - Die Betriebskosten sind zwischen Mieter und
Vermieter ein häufiges Streitthema. Schon der Unterschied zwischen
Nebenkosten und Betriebskosten ist nicht jedermann geläufig. "Unter
Nebenkosten versteht man sämtliche Bewirtschaftungskosten für ein
Haus. Die Betriebskosten sind dagegen alle zusätzlich zur Miete
entstehenden und auf den Mieter übertragbaren Kosten - also nur ein
Teil der Nebenkosten", erläutert Doris Wittlinger, Geschäftsführerin
der Stöben Wittlinger GmbH, Hamburg.

Dass die Betriebskosten so viel Ärger machen, liegt daran, dass
der Gesetzgeber grundsätzlich annimmt, dass mit der Miete alle Kosten
- auch die Betriebskosten - abgegolten sind. Sollen die
Betriebskosten vom Mieter getragen werden, muss das im Mietvertrag
extra vereinbart. Wie das geschehen soll, war bisher nicht eindeutig
geregelt. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH,
10.2.2016, VIII ZR 137/15) wird die Abrechnung der Betriebskosten
jetzt übersichtlicher. In Zukunft reicht die formularmäßige Angabe im
Mietvertrag, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat.
Damit gelten alle im Gesetz definierten und in der
Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten als vereinbart.
Die Richter gehen davon aus, dass der Begriff "Betriebskosten" seit
vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und später durch Gesetz
definiert ist und als bekannt gelten kann. Bisher war es notwendig,
den Betriebskostenkatalog dem Mietvertrag beizufügen oder im Vertrag
aufzulisten und auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen.

Achtung: Sollen weitere, in der Betriebskostenverordnung nicht
aufgeführte "sonstige Betriebskosten" auf den Mieter umgelegt werden,
muss der Vermieter diese weiterhin im Mietvertrag aufführen. Wichtig:
Mieter können die Abrechnung nur innerhalb der ersten zwölf Monate
nach Erhalt beanstanden. Das gilt auch für Kostenbestandteile, die




gar nicht auf den Mieter hätten umgelegt werden dürfen - wie zum
Beispiel Verwaltungskosten (BGH 11.05.2016, Az: VIII ZR 209/15).

Beide Urteile wurden in gerichtlichen Verfahren über Wohnraum
gefällt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Gerichte diese
Entscheidungen künftig auch auf das Gewerbemietrecht übertragen
werden.



Pressekontakt:
Astrid Grabener,
astrid.grabener(at)grabener.de

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Datum: 27.07.2016 - 04:09 Uhr
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