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Prostituiertenschutzgesetz verabschiedet

ID: 1360433

Erstmals rechtliche Rahmenbedingungen für die legale Prostitution und für den Schutz von Frauen geschaffen


(LifePR) - Der Deutsche Bundestag hat heute (Donnerstag) in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.
Damit werden erstmals in Deutschland rechtliche Rahmenbedingungen für die legale Prostitution eingeführt. Gemeinsam mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer wird damit die Grundlage geschaffen, Kriminalität und gefährliche Erscheinungsformen in der Prostitution zu verdrängen und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig: "Prostituierte waren lange nicht ausreichend geschützt. Weder vor Zwangsprostitution und Menschenhandel, noch vor ausbeuterischen und menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen. Ich freue mich, dass sich das nach intensiven Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen nun ändert. Mit dem Gesetz wird es erstmals verbindliche und einheitliche Regelungen für die legale Prostitution in Deutschland geben. Ich bin davon überzeugt, dass dies die Situation von Prostituierten langfristig verbessern wird. Denn mit dem Gesetz stärken wir die Grundrechte von Prostituierten auf sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit und auf Gleichbehandlung."
Die zwei Säulen des Gesetzes:
1. Die Regulierung des Prostitutionsgewerbes
Erstes Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht nur Bordelle, sondern alle bekannten Erscheinungsformen gewerblicher Prostitution, vom Escortservice über Wohnungsprostitution bis zur Straßenprostitution. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einer persönlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Auch müssen sie künftig ein Betriebskonzept erstellen, in dem sie Vorkehrungen für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb darlegen, und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Ausstattung der Betriebsräume einhalten. Mit der Einführung verbindlicher Mindeststandards für Prostitutionsstätten werden die Arbeitsbedingungen vor Ort verbessert. Betreibende werden stärker in die Verantwortung genommen und müssen bei Gesetzesverstößen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.




"Dadurch wird sichergestellt, dass zum Beispiel ein vorbestrafter Menschenhändler kein Bordell mehr betreiben darf. Auch menschenunwürdige, ausbeuterische Betriebskonzepte, wie z.B. Flatrate-Bordelle, erhalten keine Erlaubnis", so Bundesministerin Schwesig.
2. Den Schutz der in der Prostitution tätigen Personen
Mit der Einführung einer Pflicht zur regelmäßigen Anmeldung und gesundheitlichen Beratung wird langfristig sichergestellt, dass Prostituierte verlässliche Informationen zu ihren Rechten und zu gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Die Verbesserung des Zugangs zu Informationen über Rechte und Unterstützungsangebote ist das zentrale Element für die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Prostituierten. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch die besonderen Schutzvorschriften für Prostituierte zwischen 18 und 21 Jahren, für die verkürzten Anmelde- und Beratungsintervalle gelten, und die Regelungen zum Schutz schwangerer Prostituierter. So einigten sich die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen auf die Ausdehnung des Werbeverbots auf entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Schwangeren. Daneben sieht das Gesetz bereits ein Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr und für rechtsgutsgefährdende Formen der Prostitution vor.
"Es ist gut, dass sich die Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren geeinigt haben, den Schutz von Schwangeren noch weiter zu verstärken. Das ist eine wichtige Ergänzung. Der Schutz der Gesundheit der Frau und des ungeborenen Kindes stehen hierbei im Mittelpunkt", so Manuela Schwesig.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll im Juli 2017 in Kraft treten.

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Datum: 07.07.2016 - 09:51 Uhr
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