Grundschuld und Löschungsbewilligung beim Immobiliengeschäft
Pressemitteilung OTTO STÖBEN 25.05.2016 – Tipps vom Immobilienprofi
Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Ihnen helfen sollen, Fehler und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

(businesspress24) - Wenn das Darlehen bei der Bank für eine Immobilie abbezahlt ist, ist für viele Eigentümer eine große finanzielle Hürde geschafft. Endlich kann nun die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden.
„In der Regel bekommt man mit der Abschlussaufstellung von der Bank auch gleich die Löschungsbewilligung, allerdings gerät diese bzw. ihr Aufbewahrungsort zu einem späteren Zeitpunkt häufig in Vergessenheit“, berichtet Christian Sindt, Immobilienfachwirt (IHK), Ausbildungs- und Bereichsleiter bei OTTO STÖBEN, aus seiner langjährigen beruflichen Praxis. „Beim Verkauf will oder muss ein Immobilienkäufer jedoch die Immobilie lastenfrei erwerben, daher ist eine Löschungsbewilligung für die Löschung der Grundschuld unabdingbar. Bei Verlust oder Nichtauffinden kommt es zu einer zeitlich empfindlichen Verzögerung, wenn die Immobilie verkauft werden soll und die Bewilligung gegebenenfalls neu beantragt werden muss.“
Viele scheuen leider den geringen Aufwand, der nötig ist, um eine Grundbuchlöschung vornehmen zu lassen: Der Gläubiger gibt zunächst mit dieser Bescheinigung die Löschung frei, dann muss ein notarieller Antrag auf Löschung im Grundbuch gestellt werden. Durch den Notar wird dieser Antrag an das zuständige Grundbuchamt weitergeleitet, welches ihn dann prüft und den Eintrag löscht. Die Mühlen können allerdings langsam mahlen, gerade wenn die Zeit drängt.
Es kann Gründe geben, warum man die Löschung aus dem Grundbuch noch nicht beantragt, z. B. die Gebühren für den Notar und das Grundbuchamt oder aber weil man die Grundschuld für anderweitige Kredite verwenden möchte etc.
Die Ausstellung der Löschungsbewilligung selbst verursacht keine Kosten, da die Kreditgeber hierzu gesetzlich verpflichtet sind und keine Gebühren erheben dürfen.
„Bewahren Sie die Löschungsbewilligung gut und vor allem an einem wiederauffindbaren Platz auf, damit Sie im Falle eines Hausverkaufs vor allem wertvolle Zeit einsparen“, rät Christian Sindt. „Und mit einer vollzogenen Löschung aus dem Grundbuch ist man immer auf der sicheren Seite.“
Ansprechpartner:
OTTO STÖBEN GmbH
Christian Sindt, Immobilienfachwirt (IHK), Ausbildungs- und Bereichsleiter
Büro: 0431 6640 30
Fax: 0431 66403-40
E-Mail: sindt(at)stoeben.de
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Datum: 25.05.2016 - 08:35 Uhr
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