Autoglaserei darf keine Schadstoffplakette anbringen
(LifePR) - Autoglasereibetriebe dürfen nach einem Frontscheibenaustausch auch weiterhin keine Schadstoffplaketten an Kraftfahrzeugen anbringen. Die 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Eine bundesweit tätige Autoglaserei klagte, dass sie hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen musste. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Autoglaserei für die Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa fünf Euro pro Reparatur. Sie sah darin mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil. Jährlich entstünden so Kosten in Höhe von etwa 1,7 Millionen Euro. Die Autoglaserei erhob deshalb eine Klage mit dem Ziel einer Änderung der 35. BImschVO. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage abgewiesen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Laut VG ist die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogenen Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügen die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde, erläutern ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 10 K 296.13).
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Datum: 25.05.2016 - 04:02 Uhr
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