Deutliches Zeichen für gesamte Tierrechts-Szene - Urteil stellt klar:
Eindringen von Aktivisten in Ställe wird als Hausfriedensbruch bestraft
(ots) - Ausdrücklich begrüßt die deutsche 
Geflügelwirtschaft das klare Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall 
zu dem nächtlichen Eindringen von Tierrechts-Aktivisten in 
Putenställe und das damit einhergehende deutliche Signal an die 
gesamte Tierrechts-Szene. Quintessenz des Urteils: Das Eindringen von
Aktivisten in Ställe zur Beschaffung von Video-Aufnahmen stellt einen
strafbaren Hausfriedensbruch dar und wird im Rechtsstaat auch als 
solcher bestraft. In der vergangenen Woche hat das Amtsgericht 
Schwäbisch Hall einen Aktivisten der Tübinger Tierrechts-Gruppe "Act 
for Animals" wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, Nötigung und 
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs 
Monaten und zwei Wochen auf Bewährung sowie zu einer Geldauflage in 
Höhe von 3.000 Euro verurteilt; zwei weitere Aktivisten wurden zu 
Geldstrafen verurteilt  (AG Schwäbisch Hall, Aktenzeichen 4 Ds 41 Js 
15494/15). "Durch diese gerichtliche Entscheidung sehen wir uns in 
unserer Auffassung bestätigt, dass das nächtliche Eindringen in 
Ställe durch nichts zu rechtfertigen ist", sagt Thomas Storck, 
Vorsitzender des Verbandes Deutscher Putenerzeuger (VDP) und 
Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft 
(ZDG). "Als Branche stehen wir für Offenheit und Dialog, wir haben 
nichts zu verbergen! Dieses Urteil macht aber einmal mehr deutlich, 
dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind, wenn Aktivisten 
in Ställe eindringen. Es ist ein wichtiges und richtiges Zeichen, 
dass das Gericht noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt hat, 
dass es hierfür keinerlei Legitimation gibt."
   Das von Aktivisten und deren Sympathisanten häufig vorgetragene 
Argument, es brauche derartige Straftaten, um Missstände aufzudecken,
weist Storck aufs Schärfste zurück: Im vorliegenden Fall hatte das 
Veterinäramt Schwäbisch Hall dem Putenhalter ausdrücklich eine 
einwandfreie Haltung bescheinigt. Einem vermeintlichen Nothilferecht 
für Tierrechts-Aktivisten zum Betreten von Ställen hat das Gericht 
eine deutliche Absage erteilt: Die Aufnahme des Tierschutzes in 
Artikel 20a des Grundgesetzes stellt im Rechtsstaat keine Grundlage 
für vermeintliche Selbst- oder Nothilferechte dar. "Vielen 
Tierschützern ist nicht klar, dass sie mit eigenmächtigen Aktionen 
wie dem nächtlichen Eindringen in Ställe der Geflügelhaltung in 
erster Linie die Tiere gefährden", betont Storck. So könne das 
nächtliche Eindringen von Aktivisten mit Kameras und Scheinwerfern 
Unruhe und Panik auslösen, in deren Folge sich Tiere verletzen oder 
zu Tode kommen. "Mit einer sinnvollen gesellschaftlichen 
Auseinandersetzung zum Thema Tierschutz hat das nichts mehr zu tun", 
so der VDP-Vorsitzende weiter. "Als Geflügelwirtschaft werden wir im 
Interesse jedes einzelnen Landwirts derartige Vorfälle auch in 
Zukunft nicht akzeptieren und in aller Konsequenz dagegen vorgehen."
   Zu den Hintergründen des jetzt vor Gericht verhandelten Falles: In
der Nacht zum 11. Mai 2015 waren der Hauptangeklagte und ein weiterer
Tierrechts-Aktivist in einen Putenstall in der Region Schwäbisch Hall
eingedrungen, um Videomaterial aus der Putenhaltung zu beschaffen. 
Nachdem der durch den aktivierten Bewegungsmelder alarmierte 
Putenhalter die Täter stellen konnte, kam es zu einer Rangelei. Kurz 
darauf verfolgte der Hauptangeklagte den Landwirt bis zu dessen 
nebenan liegendem Wohnhaus und setzte CS-Reizgas gegen den Landwirt 
ein, als dieser versuchte, den Tierrechts-Aktivisten am Betreten des 
Wohnhauses zu hindern, in dem er mit seiner Frau und zwei kleinen 
Kindern wohnt.
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Datum: 25.04.2016 - 12:15 Uhr
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