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Baugewerbe: VOB/A gilt auch zukünftig für Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes - Vorrang der Fach- und Teillosvergabe bleibt aufrechterhalten

ID: 1333536


(ots) - Mit Blick auf das Inkrafttreten der
Vergaberechtsreform am heutigen Tag fordert der Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes, dass die weitere Anwendbarkeit der VOB/A,
Abschnitt 1 bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes
gewährleistet bleiben muss.

"Mehr als 98 % aller öffentlichen Bauaufträge werden in
Deutschland unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben. Bei all diesen
Bauaufträgen kommen die Vorschriften des 1. Abschnitts der VOB/A zur
Anwendung. Hieraus wird ersichtlich, welche praktische Bedeutung den
Vergaberegeln der VOB/A in Deutschland zukommt. Die VOB/A enthält
alle für öffentliche Bauvergaben relevanten Regelungen," so Felix
Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches
Baugewerbe.

Nicht nur für die Unternehmen der Bauwirtschaft ist es wichtig,
dass bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausschreibung
öffentlicher Bauaufträge gelten, und sie sich nicht mit 16
verschiedenen Länderregimen konfrontiert sehen. Die VOB/A, Abschnitt
1 gewährleistet bislang diese bundesweit einheitliche Vergabepraxis.
Aber auch für die öffentliche Hand bietet die einheitliche VOB/A
große Vorteile: Dadurch wird ein fairer Wettbewerb zwischen
Bauunternehmen geregelt und damit kostengünstiges sowie qualitativ
hochwertiges Bauen gewährleistet.

"Mit Inkrafttreten der neuen VOB/A am heutigen Tag ist weiterhin
sichergestellt, dass sowohl Auftragnehmer wie Vergabestellen
bundesweit auf der Grundlage bewährter und praxisnaher Vergaberegeln
arbeiten können. Für die praktische Handhabbarkeit der Vergaberegeln
ist es dringend geboten, dass dieses einheitliche System erhalten
bleibt," betont Pakleppa.

Mit Blick auf die Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes
konnte der Zentralverband Deutsches Baugewerbe im Rahmen der
Umsetzung der europäischen Vergaberegeln die mittelständischen




Interessen stärken. "Trotz erheblichen Widerstandes ist es uns
gelungen, in § 97 Abs. 4 GWB den Vorrang der Fach- und Teillosvergabe
aufrechtzuerhalten. Leistungen sind auch weiterhin in der Menge
aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
(Fachlose) zu vergeben. Dies ist für die Stärkung des Mittelstandes
unerlässlich," so Pakleppa abschließend.



Pressekontakt:
Dr. Ilona K. Klein
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Kronenstr. 55-58
10117 Berlin
Telefon 030-20314-409, Fax 030-20314-420
eMail klein(at)zdb.de, www.zdb.de

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Datum: 18.04.2016 - 05:07 Uhr
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