Verschwundene Skyline / Plötzlich war Frankfurts Pracht nur noch teilweise zu sehen (FOTO)

(ots) -
Grundsätzlich kann der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung
nicht erwarten, dass ihm dauerhaft ein bestimmtes Panorama zur
Verfügung steht. Denn oft hat es der Verkäufer gar nicht in der Hand,
ob später auf anderen Grundstücken gebaut und damit die Aussicht
versperrt wird. Anders sieht es nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS aus, wenn der betroffene Bauträger selbst der
Verursacher der Sichtbehinderung ist. (Oberlandesgericht Frankfurt am
Main, Aktenzeichen 3 U 4/14)
Der Fall: Ein Käufer erwarb für rund 330.000 Euro eine
Eigentumswohnung mit Blick auf die imposante Skyline von Frankfurt.
Damit hatte der Bauträger eigens geworben. Nachdem die Käufer
eingezogen waren, errichtete aber dieselbe Firma ein weiteres,
dreigeschossiges Gebäude - und es war weitgehend vorbei mit dem
Ausblick. Deswegen müsse der Vertrag rückabgewickelt werden,
argumentierten die Vertragspartner, die sich hintergangen fühlten.
Das Urteil: Die zuständigen Zivilrichter vertieften sich in der
Beweisaufnahme genau in die Frage, was die Kläger denn vorher und was
sie nachher gesehen hätten. Sie stellten fest, dass von der Skyline
nur noch Messeturm und Europäische Zentralbank übrig geblieben seien.
Zu wenig, wie sie befanden. Der Panoramablick sei auf empfindliche
Weise eingeschränkt, der Kauf konnte tatsächlich rückgängig gemacht
werden.
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Dr. Ivonn Kappel
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Datum: 04.04.2016 - 02:30 Uhr
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