Widerruf laut BGH ohne Rücksicht auf die Beweggründe möglich - Einwand des Rechtsmissbrauchs jetzt vom Tisch?
(ots) - Der Bundesgerichtshof hat sich gestern mit der 
Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter 
dem Gesichtspunkt missbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines 
Fernabsatzvertrages gehindert ist.
   Der VIII. Zivilsenat entschied in einem - noch nicht 
veröffentlichten - Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 -, dass 
dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe,
da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Ein Ausschluss des 
Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des 
Verbrauchers komme laut BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das 
könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig 
handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige 
oder schikanös handele. Dass der Verbraucher Preise verglichen und 
dem Verkäufer angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der 
Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein 
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
   Der Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 16. März 2016 
ist zu entnehmen, dass der Verbraucher beim Verkäufer über das 
Internet zwei Matratzen bestellt hatte, die im Januar 2014 
ausgeliefert und vom Kläger zunächst bezahlt worden waren. Unter 
Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine 
"Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des 
Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher
zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer Einigung ist es nicht 
gekommen. Der Kläger widerrief daraufhin fristgerecht den Kaufvertrag
und sandte die Matratzen zurück.
   "Damit ist beim Widerruf eines Immobiliendarlehens das - aus 
unserer Sicht eher abwegige - Argument des Rechtsmissbrauches im 
Normalfall vom Tisch", meint Fachanwalt Peter Hahn von HAHN 
Rechtsanwälte. "Das OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf haben in zwei 
Entscheidungen einen Rechtsmissbrauch angenommen, wenn ein 
Verbraucher bei Widerruf eines Immobiliardarlehens von den aktuell 
günstigen Zinsen profitieren möchte. Da ein solcher Beweggrund nach 
dem gestrigen BGH-Urteil kein rechtsmissbräuchliches Verhalten 
darstellt", so Hahn weiter, "dürften klagabweisende Urteile von 
Instanzgerichten mit diesem Argument zukünftig nicht mehr zu halten 
sein." Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern einen
kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit 
an. "Aber Achtung: Das Widerrufsrecht kann bei Kreditverträgen, die 
zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen 
worden sind, nach dem verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der 
Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 
ausgeübt werden", so Hahn abschließend.
   Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für 
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als 
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im 
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter 
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und 
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind 
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte 
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit 
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und 
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und 
Stuttgart.
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RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
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E-Mail:peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
      
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Datum: 17.03.2016 - 07:20 Uhr
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