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neues deutschland: Zu Sanktionen beim Arbeitslosengeld I

ID: 1317027


(ots) - Schlechte Arbeitszeiten, prekäre Bezahlung, Mobbing
- es gibt viele Gründe, einen Job zu kündigen. Was man aber
individuell als Befreiungsschlag sehen kann, hat teils einschneidende
Konsequenzen: Wer kündigt, verwirkt nämlich in der Regel seinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld I in den ersten drei Monaten und steht
erst mal komplett ohne Geld da. Diese Strafe dürfen die Jobcenter
verhängen, wenn die Arbeitslosigkeit »grob fahrlässig herbeigeführt«
wurde. Auch bei Meldeversäumnissen oder grundlos abgelehnten
Jobangeboten droht ein Entzug der Leistung für Wochen oder Monate.
Was ein Grund ist, bestimmen die Arbeitsagenturen. Da sie gute Jobs
nicht herbeizaubern können, wurden die Zumutbarkeitsschwellen immer
weiter gesenkt: Oft sind unterbezahlte Stellen das Einzige, was
angeboten wird - und dankbar angenommen werden soll. Da sich
Erwerbslose nicht unter Wert verkaufen wollen, wundert es nicht, dass
die Zahl der Strafsperren in den vergangenen Jahren gestiegen ist -
bei gesunkener Arbeitslosenzahl. Für viele bedeutet eine Sperre aber
existenzielle Not, besonders, wenn sie zuvor für wenig Lohn
angestellt waren. Auch grundsätzlich ist das Strafsystem ein Unding:
Da Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, hat das Recht
darauf erworben, wer gearbeitet und eingezahlt hat. Dieses Recht zu
verweigern oder zu beschneiden, ist mit der Ablehnung einer
unangemessenen Stelle oder mit versäumten Terminen nicht zu
begründen.



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Datum: 26.02.2016 - 11:53 Uhr
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