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Der nicht benutzte Rettungsweg

ID: 1314288


(PresseBox) - Rettungswege sind ständig freizuhalten, also auch dann, wenn die Arbeitsstätte oder Versammlungsstätte nicht in Betrieb ist. Das bedeutet, dass ein Rettungsweg auch dann freigehalten werden muss, wenn er ?nicht benutzt? wird bzw. werden soll.
Ein Beispiel:
Eine Location hat mehrere Stockwerke. Die Treppe als Flucht- und Rettungsweg führt von den beiden oberen Stockwerken ins Erdgeschoss in ein Foyer. In dem Foyer möchte das Unternehmen eine Veranstaltung machen. Dazu überlegt man, vor die Treppe einen Messestand aufzustellen.
Solcherlei Überlegungen hören wir von Mandanten oft:
Das stört ja nicht, der Rettungsweg wird ja gar ?nicht gebraucht? bzw. es sind gar nicht alle Mitarbeiter da, die den Rettungsweg nutzen müssten.
Das spielt aber keine Rolle: Rettungswege sind immer freizuhalten. Das liegt auch daran, dass Rettungskräfte möglicherweise die Treppe in das Obergeschoss nutzen müssten, weil es dort oben brennt ? dann soll die Feuerwehr sich nicht erst durch einen zugebauten Rettungsweg wühlen müssen.
Letztlich muss man es auch so sehen: Außerhalb eines Notfalls werden Rettungswege ja tatsächlich ?nicht gebraucht?, sie werden ja erst dann benötigt, wenn ein Notfall eingetreten ist. Daher wäre es ja geradezu bizarr, wenn man einen Rettungsweg zubaut mit dem Argument, man brauche ihn ?gerade? nicht. Anders kann das allenfalls sein, wenn das Gebäude mehrere Etagen hat und in den oberen Etagen niemand mehr ist; aber auch dann gehört es zum Brandschutz, dass Angriffswege für die Feuerwehr vorhanden sein müssen.
Unter Umständen kann man darüber nachdenken, einen Rettungsweg außer Betrieb zu nehmen, bspw. durch einen geänderten Rettungswegplan. Dabei ist aber zu beachten, dass sich Beschäftigte und Besucher möglicherweise an die vorhandenen Rettungswege gewöhnt haben und daher eine nur vorübergehende ? wegen einer Veranstaltung bzw. ihrem Aufbau ? Außerbetriebnahme eines Rettungsweges grundsätzlich ausscheidet.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Datum: 19.02.2016 - 07:24 Uhr
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