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Öffentlichkeitsbegriff weiter unklar?

ID: 1312391


(PresseBox) - Die Frage, ob eine Veranstaltung ?öffentlich? oder ?privat? ist, kann erhebliche Auswirkungen haben, z.B. ob
?bei Musik GEMA bezahlt werden muss,
?das Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw. anwendbar ist,
?ggf. Künstlersozialabgaben zu zahlen sind usw.
Daher ist wichtig, sich im Vorfeld Gedanken dazu zu machen und sorgfältig die Voraussetzungen der Privatheit zu prüfen. Der Europäische Gerichtshof hatte vor einigen Jahren mit zwei Entscheidungen einiges durcheinandergewirbelt: Die Musiknutzung in einer Zahnarztpraxis solle nicht öffentlich sein, in einem Hotel hingegen schon.
Natürlich kam es daraufhin zu den ersten Streitigkeiten auch vor deutschen Gerichten. Die GEMA hatte einen Zahnarzt verklagt, der sich auf die EuGH-Urteile berufen hatte ? mit Erfolg. Jüngst hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit Blick auf das EuGH-Zahnarztpraxis-Urteil der deutsche Zahnarzt keine GEMA-Gebühren zahlen müsse, da sich seine Wartezimmer-Musik nicht an die Öffentlichkeit richte.
Öffentlichkeitsbegriff in Deutschland?
Der Bundesgerichtshof hat dabei aber leider zwei Fehler gemacht:
1.Er hat mich nicht vorher gefragt.
2.Er hat das EuGH-Urteil blind kopiert, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was die deutsche Regelung des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 Abs. 3 UrhG bedeutet: Denn dort wird die innere Verbundenheit der Verwertungsteilnehmer gefordert, die der EuGH in seinem Urteil gerade in Frage gestellt hatte. Aber, um es mal juristisch zu sagen: Der Bundesgerichtshof hätte die deutsche Regelung (die der GEMA Recht gibt) im Wege einer sog. richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion aus dem Weg schaffen müssen. Das hat er nicht getan.
Das Landgericht Köln war da etwas weitsichtiger: Die Kölner Richter haben dem EuGH nämlich die Frage vorgelegt, ob das damalige EuGH-Zahnarztpraxen-Urteil tatsächlich auch auf das deutsche Recht, das diesbezüglich eine ausdrückliche nationale Regelung in § 15 Abs. 3 UrhG vorsieht, erstrecken sollte.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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