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Zu laut: Verein wird wegen Lärmschäden verurteilt

ID: 1308210


(PresseBox) - Ein Karnevals-Verein ist vom Amtsgericht Meschede zur Zahlung von Schadenersatz zwischen 800 Euro und 3.500 Euro für Besucher einer Veranstaltung verurteilt worden. Der Grund: Es war zu laut, die Besucher hatten Hörschäden erlitten.
Vor drei Jahren veranstaltete der Verein eine Party mit 800 Gästen nach einem Karnevals-Umzug. Die fünf Kläger litten danach unter Ohrensausen und Tinnitus.
Im Gerichtsverfahren sagte der Vorsitzende des Vereins, dass man sich auf den DJ verlassen habe: ?Unsereins hat keine richtige Ahnung davon. Wir haben ihm freie Hand gegeben?.
Der Verein hätte aber die DIN-Norm 15905 Teil 5 beachten müssen, so auch ein Sachverständiger: Die in der Norm angegebenen Maximalwerte müssten unabhängig von dem Platz zu beachten sein, den der einzelne Besucher hat. Die Pflicht von Messungen und Aufzeichnungen aus der DIN-Norm sei durch ?überschaubare Kosten? zu erreichen, so der Sachverständige.
Der Verein, bzw. der beauftragte DJ, hatte keine Lärmmessungen durchgeführt. Daher kam es zu einer sog. Beweislastumkehr: Der Verein hätte nun beweisen müssen, dass er die Maximalwerte der DIN-Norm eingehalten hatte, was natürlich nicht möglich war. Zeugen sagten auch aus, dass eine normale Unterhaltung unmöglich gewesen sei, man habe sich vielmehr anschreien müssen.
?Der Verein hat keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um die Besucher der -Karnevalsveranstaltung vor Hörschäden zu bewahren?, so das Urteil des Amtsgerichts.
Dazu ein paar Anmerkungen:
?Nur, weil man einen Dritten mit der Erledigung von Aufgaben beauftragt (hier den DJ), ist man selbst nicht automatisch aus der Verantwortung heraus. Gerade wenn sich der Verein offenbar gar nicht um das Thema Lärmschutz gekümmert hat, und auch dann nicht, als es während der Veranstaltung offenkundig sehr (zu) laut war, bleibt er weiterhin in der Verantwortung.
?Allein die wortgetreue Umsetzung einer Norm (hier der DIN 15905-5) reicht grundsätzlich nicht: Der Veranstalter muss im Einzelfall prüfen, ob er die zulässigen Maximalwerte aufgrund der individuellen Begebenheiten seiner Veranstaltung nicht noch weiter heruntersetzen muss.




?Auch ein DJ bzw. ein Tontechniker kann mitverantwortlich gemacht werden, bspw. wenn er seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Veranstalter verletzt (weil er erkennt, dass der Veranstalter sich um das Thema gar nicht kümmert) oder er selbst für die Überreizung der Lautstärke (mit-)verantwortlich ist.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Datum: 02.02.2016 - 05:13 Uhr
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