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Messe: Abfangen von Kunden rechtswidrig?

ID: 1304341


(PresseBox) - Zwei Aussteller auf einer Messe waren nicht nur Nachbarn, sondern später auch Gegner in einem Gerichtsverfahren. Es ging dabei um die Frage, ob der eine Aussteller vom anderen Aussteller (beide waren auch Wettbewerber) Kunden abgefangen hätte.
Der eine Aussteller verteilte Taschen mit Werbematerial an Messebesucher, und zwar in der Nähe des Messestandes des anderen. Darin sah der andere Aussteller eine unlautere gezielte Behinderung.
Dies verneinte nun das Oberlandesgericht Düsseldorf:
Eine solche gezielte Behinderung (so auch die neue Fassung des § 4 Nr. 4 UWG) sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn auf (potenzielle) Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt werde, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Ob das in dem konkreten Fall so geschehen und die Messebesucher schon dem klagenden Aussteller zuzurechnen gewesen waren, sei unklar.
Denn nur die räumliche Nähe begründe keine gezielte Behinderung: Nur, weil der Messebesucher sich in unmittelbarer Nähe des Standes aufhalte, bedeute das nicht automatisch, dass er den konkreten Stand auch tatsächlich besuchen wollte ? schließlich könnte er ja auch daran vorbei gehen wollen. Vielmehr würden die Besucher nur allgemein darauf aufmerksam gemacht werden, dass es eben verschiedene Messestände für dasselbe Angebot gebe. Allein dadurch sei der andere Aussteller aber nicht an seiner eigenen Entfaltung gehindert.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Datum: 21.01.2016 - 07:09 Uhr
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