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Zwangsweise exmatrikuliert

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(LifePR) - Ein Student darf exmatrikuliert werden, wenn seine Einschreibung nur aufgrund von ihm gemachter falscher Angaben erfolgreich war. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH)eingeschrieben. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortet er mit "nein". In der Folgezeit wechselte er auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH von einer süddeutschen Universität Kenntnis davon, dass der Kläger dort im Rahmen des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und exmatrikuliert worden war. Daraufhin verfügte die RWTH ihrerseits die Exmatrikulation des Klägers. Dies war aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Denn eine Einschreibung sei unter anderem dann zu versagen, wenn eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die RWTH die erneute Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen.   Die Exmatrikulation war laut Gericht auch nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem sechsten Semester exmatrikuliert worden ist, so die ARAG Experten (VG Aachen, Az.: 6 K 1095/15).



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Datum: 30.12.2015 - 04:01 Uhr
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