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Vorratsdatenspeicherung? Sie ist wieder da

ID: 1296949


(PresseBox) - Die neue Vorratsdatenspeicherung ist da. Das Gesetz ist in Kraft getreten. Es sieht vor, dass sämtliche Verkehrsdaten (höchstens) zehn Wochen gespeichert werden müssen.
Was bedeutet das genau?
Gespeichert werden nach dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten die Rufnummern beteiligter Anschlüsse und der genaue Zeitpunkt sowie die Dauer des Anrufs. Bei Mobilfunkverbindungen werden auch die Standortdaten der beteiligten Handys gespeichert. Auch IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe der IP-Adresse müssen vorgehalten werden. E-Mails sind von der Speicherung ausgenommen.
Die Speicherfrist von Daten ist dabei auf höchstens zehn Wochen beschränkt. Unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist müssen sie gelöscht werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Damit will man die Unzulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung verhindern, da die Daten ja anlasslos, das bedeutet ohne konkreten Anfangsverdacht und von allen Personen gespeichert werden, was an sich bereits einen nicht unerheblichen Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bedeutet.
Das betrifft übrigens auch Anwälte, Ärzte und sonst zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtete Personen. Da zum Zeitpunkt des Speicherns der Daten nicht klar ist, wer der Betroffene ist, wird alles munter gespeichert. Verwertet dürfen dann aber diese Daten bei zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen wenigstens nicht.
Daher soll auch auf die Verkehrsdaten nur zugegriffen werden dürfen, um schwerste Straftaten zu verfolgen, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Erfasst werden insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Diese werden in einem eigenen Katalog festgelegt.
Mehrere Gruppierungen, Parteien und Initiativen haben bereits Verfassungsbeschwerde angekündigt. Das Gesetz wird also vom Bundesverfassungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und insbesondere den Grundrechten geprüft.




Bereits im Jahre 2010 gab es ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Dieses wurde dann vom Bundesverfassungsgericht für unwirksam erklärt. Die europäische Richtlinie, die dem Gesetz zugrunde lag, wurde ihrerseits vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2014 aufgehoben.
Man darf also gespannt sein, ob der neuerliche Versuch erneut scheitert oder nicht. Wir werden weiter berichten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 21.12.2015 - 09:30 Uhr
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