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Jährliche Überprüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen

ID: 1293595

Bundesagentur für Arbeit versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht - Elektronische Anzeige nutzen


(LifePR) - Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.  
Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2015 erfüllt wurde, müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein, handelt es sich grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.  
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhalten Januar 2016 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.  
Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.rehadat-elan.de/de/ kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber außerdem Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.  
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die amtlichen Vordrucke über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de/de/ anzufordern.
Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Karlsruhe-Rastatt beantwortet.  




Weitere Hinweise können abgerufen werden unter:  www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht

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Datum: 11.12.2015 - 02:48 Uhr
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