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Urteil: GVL darf weiterhin nur 1/5 der GEMA-Gebühren fordern

ID: 1283252


(PresseBox) - Urteil: GVL darf weiterhin nur 1/5 der GEMA-Gebühren fordern
Wenn es um Musik auf Veranstaltungen geht, denken die meisten an die GEMA, die Verwertungsgesellschaften für Komponisten und Textdichter.
Es gibt aber noch eine andere Verwertungsgesellschaft für Musik, die die Ansprüche der ausübenden Künstler (Interpreten, Musiker) und Tonträgerhersteller wahrnimmt: Die GVL (= Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten; Interpreten und Tonträgerhersteller sind im Urheberrecht sog. Leistungsschutzberechtigte).
Die GVL erhebt seit 50 Jahren einen Zuschlag von 20 % bzw. 26 % auf die entsprechenden GEMA-Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Musik, die in vielen Fällen auch gleich direkt von der GEMA eingezogen und an die GVL weitergeleitet werden.
Vor ein paar Jahren forderte die GVL dann aber in einem Fall eine Verfünffachung ihrer Gebühren. Wehrt sich ein Verwerter gegen Tarife einer Verwertungsgesellschaft, kann er diese zunächst vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), danach auch vor den Zivilgerichten überprüfen lassen.
Nun hat das Oberlandesgericht München einen jahrelangen Rechtsstreit vorerst entschieden: Die von der GVL geplante Erhöhung der Tarife sei nicht angemessen, so das Gericht. Auch weiterhin darf die GVL nur die bisherigen 20 % der GEMA-Gebühren fordern.
Freude und Enttäuschung bei den Beteiligten
Während sich die betroffenen Verbände natürlich freuen, weil man schon Mehrkosten für die Musiknutzer in Höhe von 150 Million Euro pro Jahr kommen sah, zeigt sich die GVL enttäuscht: ?Die Urteile verwundern sehr. Weshalb die Leistung der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller, die in anderen Vergütungsbereichen mindestens so hoch vergütet wird wie die der Urheber, hier lediglich 1/5 betragen soll, ist für uns nicht nachvollziehbar. Die Fortschreibung einer derart eklatanten Benachteiligung von Musikinterpreten und Produzenten im Vergleich zu Urhebern ist nicht zu rechtfertigen?, so die Geschäftsführer der GVL, Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach. Man wolle nun die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Datum: 09.11.2015 - 10:48 Uhr
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