Wolfgang Dippold, PROJECT Investment Gruppe aus Bamberg: Die Pflichten der Mieter
Gerne wird auf die „bösen“ Vermieter geschimpft – doch auch Mieter haben Pflichten
(businesspress24) - Bamberg, 01.07.2015. Vermieter haben ihre Pflichten – und das ist auch gut so. Jedoch wird bei den unzähligen Kritikpunkten gegenüber Vermietern oft vergessen, dass auch Mieter ihre Pflichten zu erfüllen haben – welche auch sie nicht immer einhalten. „So viele Rechte wie der Mieter auch glücklicherweise hat, hat er auch im Mietvertrag verankerte Pflichten. Erfüllt er diese nicht, droht eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung“, weiß Wolfgang Dippold, Geschäftsführer der PROJECT Investment Gruppe aus Bamberg. „Wird beispielsweise die Miete nicht bezahlt oder die Wohnung mutmaßlich beschädigt kann es zu einer direkten Kündigung kommen.“
Auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weist darauf hin, dass Mieter ihre Pflichten nicht unterschätzen sollten. Laut Verband kann eine erste Abmahnung bei kleinen oder mittleren Vertragsverstößen kann mündlich oder schriftlich oder telefonisch erfolgen. Selbstverständlich muss der Vermieter während der Verkündung seiner Abmahnung deutlich machen, was der Mieter konkret an seiner Verhaltensweise innerhalb des gemieteten Wohnraums ändern soll. „Für den Fall, dass die Immobilie an mehrere Mieter vermietet ist, wird oft lediglich der Mieter abgemahnt, auf den das vertragswidrige Verhalten zutrifft“, erklärt Wolfgang Dippold. „Sinnvoller ist es, alle Mieter darüber in Kenntnis zu setzen, um den vermeintlichen Störenfried zur Vernunft zu bringen.“ Die Abmahnung muss von dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten ausgesprochen werden, da Abmahnungen von hierzu nicht bevollmächtigten Personen wirkungslos sind.
Unterdessen kann ein Mieter gegen zu Unrecht ausgesprochene Abmahnungen nicht vorgehen. In einem späteren Prozess entsteht ihm kein Nachteil, wenn er eine solche Abmahnung kommentarlos entgegennimmt. Schließlich sollte ein Mieter aber laut Dippold nicht erst auf die Abmahnung warten, da es in Extremfällen wie vorsätzlicher Beschädigung der Wohnung oder des Gebäudes, sowie Ausbleiben der Mietzahlungen, gar keiner Abmahnung bedarf – hier darf der Vermieter direkt von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
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Datum: 01.07.2015 - 02:38 Uhr
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