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"TÜV neu": Gebrauchtwagenhändler muss Auto zurücknehmen

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(LifePR) - Beim Gebrauchtwagenkauf kann dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht zugemutet werden, wenn der Händler das Fahrzeug trotz fehlender Verkehrssicherheit als «TÜV neu» verkauft hatte. Die Klägerin hatte im besagten Fall vom beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern zum Preis von 5.000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung («HU neu») war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte nachfolgend die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Gericht entschied, dass das gekaufte Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags gerechtfertigt habe. Da eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar war, war die Klägerin auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren, so die ARAG Experten (BGH, AZ..: VIII ZR 80/14).




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Datum: 13.05.2015 - 03:47 Uhr
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