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Gläubigerversammlung der Golden Gate GmbH: Verluste bis zu 45 Prozent erwartet

ID: 1142682


(LifePR) - Die Immobilienentwicklungsgesellschaft Golden Gate hat am 28.11.2014 ihre Gläubigerversammlung durchgeführt. Beschlüsse konnten hierbei allerdings nicht gefasst werden, weil die erforderliche Beteiligungsquote nicht erreicht werden konnte. Zuvor hatte die Gesellschaft Anfang November Insolvenz anmelden müssen.
Von der Insolvenz betroffen sind insbesondere die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH. Die Gesellschaft hatte im Dezember 2011 Schuldverschreibungen mit einem Volumen von 30 Millionen Euro emittiert (ISIN DE000A1KQXX), um mit den eingesammelten Geldern u.a. die Grundstücksgeschäfte zu finanzieren.
Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach nun erläuterte, gehe er zurzeit von einer Insolvenzmasse von ungefähr 20 Millionen Euro aus. Hinsichtlich der Patronatserklärung des Herrn Rampold sei festzustellen, dass diese nicht gegenüber den Anleihegläubigern, sondern gegenüber der Gesellschaft selbst abgegeben worden sei. Darüber hinaus sehe das der Partonatserklärung zugrunde liegende Vermögensverzeichnis zwar ein Vermögen von ca. 50 Millionen Euro vor - effektiv könne aber aufgrund der Forderungen anderer Gläubiger gerade einmal ein Wertansatz in Höhe von 3 Millionen Euro berechnet werden.
"Dies führt dazu, dass die Anleiheverbindlichkeiten in Höhe von 30 Millionen Euro nicht ausreichend bedient werden können, sodass nach aktueller Schätzung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzquote i.H.v. 50 - 78 Prozent auszugehen ist", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich.
CLLB Rechtsanwälte bereiten daher Schadensersatzansprüche gegen solvente Anspruchsgegner vor. Insbesondere Prospektverantwortliche kommen hier in Betracht, da der Emissionsprospekt wegen der fraglichen Solvenz der Patronatserklärung fehlerhaft sein könnte.




"Somit können nach unserer Bewertung Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.


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Datum: 01.12.2014 - 09:53 Uhr
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