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Öffentliches Preisrecht und Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen aus dem Ausland

ID: 1089591

Wie funktioniert die Preisprüfung bei grenzüberschreitenden Aufträgen? Welche preisrechtlichen Vorschriften gibt es ausserhalb Deutschlands? Welches Preisrecht ist relevant und welcher Preisprüfer kann und wird in einem solchen Fall prüfen?


(businesspress24) - Es ist inzwischen keine Seltenheit mehr, dass öffentliche Aufträge aus dem Ausland an deutsche Unternehmen vergeben werden. Daraus entsteht die absolute Notwendigkeit für die Auftragnehmer, sich über die einschlägigen Vorschriften und Möglichkeiten zu informieren.

Bei der Beurteilung, ob und wie Preisprüfungen von öffentlichen Aufträgen im grenzüberschreitenden Verkehr möglich sind, gibt es folgende Regeln:

Deutsche Preisüberwachungsbehörden sind grundsätzlich nicht im Ausland zuständig - es sei denn, der ausländische Auftragnehmer ist explizit mit einer Preisprüfung einverstanden. Deutsches Preisrecht kann vereinbart werden - im Regelfall muss hier der öffentliche Auftraggeber aber selbst eine Prüfung der Kalkulation durchführen. Eine Prüfung im Wege der Amtshilfe stößt dann an ihre Grenzen, wenn ein Preisprüfer nach fremdem Preisrecht prüfen soll.

Eine Ausnahme bildet der Verteidigungsbereich, wo das BAAINBw (Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr) ein vertragliches Preisprüfungsrecht hat, das natürlich auch bei Auslandsaufträgen vereinbart werden kann.
Darüber hinaus gibt es Abkommen mit einzelnen Ländern (Schweiz und - innerhalb der NATO - USA, Kanada, Frankreich und Großbritannien), die eine grenzüberschreitende Prüfung von Auslandsaufträgen ermöglichen.

Auf diese Weise können Ihre verteidigungsrelevanten Aufträge, die Sie aus dem Ausland erhalten entweder vom ausländischen Preisprüfer oder im Wege der Amtshilfe durch das BAAINBw geprüft werden.

Die Schweiz ist weder in der EU noch in der NATO. Trotzdem gibt es bei Verteidigungsaufträgen mit öffentlichen Auftraggebern aus der Schweiz am häufigsten eine grenzüberschreitende Preisprüfung. Die Amtshilfe der Preisprüfer wird auch dadurch begünstigt, dass das Preisrecht der Schweiz starke Ähnlichkeiten mit dem deutschen Preisrecht hat.

Die Rechtslage in Österreich ist nicht mit der deutschen vergleichbar. Ein Preisrecht wie wir es kennen gibt es nicht.




In den USA gibt es die Federal Acquisition Regulation (FAR) und die Truth in Negotiations Act (TINA) als eigene Prüfbehörden. Deutsche Unternehmen werden auf jeden Fall vor einem Auftrag mit einem entsprechenden Fragebogen konfrontiert, eine Preisprüfung vor Ort wird meist im Wege der Amtshilfe von den deutschen Preisüberwachungsbehörden durchgeführt.


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Bengelsdorfstr. 24
22179 Hamburg
Telefon: 0151/15 63 29 15
E-Mail: michael(at)singer-preispruefung.de
Web: www.singer-preispruefung.de



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Datum: 28.07.2014 - 09:32 Uhr
Sprache: Deutsch
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