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Bank muss 10.000 ? an einen Geschäftskunden zurückerstatten

ID: 1078637

Die Zinsanpassungsklauseln, die von Banken verwendet wurden, sind zum Teil unwirksam. Das hat die Folge, dass die Bank Zinssenkungen über mehrere Jahre zu spät an die Kunden weitergegeben hat.


(businesspress24) - Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst ein wichtiges Urteil gesprochen, welches Handwerker und mittelständische Unternehmen betrifft. Demnach ist eine Bank nun gezwungen, ihren Kunden 10.000 ? Zinsen, die aufgrund eines überzogenen Girokontos zu viel berechnet wurden, zurück zu erstatten (Aktenzeichen: 9U 75/11).

Hintergrund: Die Zinsanpassungsklauseln, die von der Bank verwendet wurden, sind zum Teil unwirksam. Das hat die Folge, dass die Bank Zinssenkungen über mehrere Jahre zu spät an die Kunden weitergegeben hat. Die Stuttgarter Richter bemängelten, dass die Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen bei dem Geschäftskunden zu einer unangemessenen Benachteiligung geführt hätten.

Infolgedessen sei die Bank zu Senkungen des vereinbarten Zinssatzes verpflichtet und zwar in dem Maße, in welchem der Zinssatz bei Vertragsabschluss (als Bezugsgröße wird hier der Zinssatz auf dem Geldmarkt genommen, also der Dreimonats Euribor) sinkt. Im Ermessen der Bank habe die Nichteinhaltung dieser Pflicht zur Zinssenkung bzw. deren unklare und unverbindliche Regelung so zum Nachteil des Kunden geführt.

Zu spät angepasste Zinssätze
Die klagende Bank hatte in diesem Urteilsfall verlangt, einen eingeräumten Kontokorrentkredit und eine zusätzliche Überziehung, teilweise zurückzuzahlen. Die Verteidigung des Kunden bestand aus dem Argument, die Bank habe zu hohe Zinsen berechnet. Seit Beginn der Geschäftsbeziehung habe sie in ihren AGBs unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet. Damit seien die veränderlichen Zinssätze in einem nicht ausreichenden Maße an die Marktverhältnisse angepasst worden. Ab dem Jahr 1989 seien damit die Kontosalden und Zinsberechnungen rückwirkend zu korrigieren. In dem konkreten Fall hat diese Berichtigung der Zinsberechnung zur Folge, dass nicht etwa die Bank einen Rückzahlungsanspruch von 196.909,19 ?, sondern vielmehr der Kunde einen Guthaben von 333.939 ? habe.

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Datum: 01.07.2014 - 05:10 Uhr
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