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Rücktritt vom Versicherungsvertrag

ID: 1041492


(LifePR) - Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht haben. In dem konkreten Fall hatte der Kläger über einen Makler im Jahr 2010 bei einem Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Damals waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet worden. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit «nein» beantwortet wurden.
Die Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus und erklärte mit Schreiben vom 22.09.2011 den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Auch der BGH hielt den Rücktritt des Versicherers für berechtigt, denn der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann laut ARAG im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular nicht oder nicht ausreichend belehrt hat (BGH, Az.: IV ZR 306/13).




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Datum: 02.04.2014 - 04:12 Uhr
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