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Kaution: Zugriff des Vermieters setzt Abrechnung voraus

ID: 1028649

Der Vermieter darf auf die Kaution erst nach entsprechender Abrechnung zugreifen - Urteil des Kammergerichts Berlin vom 09.09.2013, 8 U 254/12


(businesspress24) - Auch der Vermieter einer Gewerbeimmobilie muss eine Kaution sicher und getrennt von seinem Vermögen anlegen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist, wie das Kammergericht Berlin ausgeführt hat.

Der Fall

Das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien endete am 30.09.2010. Anfang Dezember 2010 wandte sich die Vermieterin an die Bank, die als Kaution eine Bürgschaft gestellt hatte, und ließ sich den Bürgschaftsbetrag von fast EUR 15.000,00 auszahlen. Hintergrund waren streitige Mietrückstände und die ebenso streitige Beseitigung von vorhandenen Einbauten. Eine Abrechnung hierüber erteilte der Mieterin jedoch nicht.

Die Entscheidung des Kammergerichts zum Zugriff auf die Kaution

Das Kammergericht führte aus, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt war. Die Vermieterin war zwar nicht verpflichtet, über die Kaution unmittelbar nach dem Auszug abzurechnen und die Bankbürgschaft dann ggf. freizugeben. Ihr stand eine angemessene Prüfungsfrist zu. Während dieser war sie aber verpflichtet, die Kaution weiterhin getrennt von ihrem Vermögen aufzubewahren, d.h. die Bank nicht auf Auszahlung des Betrags in Anspruch zu nehmen oder aber das erhaltene Geld auf einem Sonderkonto zu verwalten. Die Vermieterin hatte sich also zu Unrecht fremdes Vermögen einverleibt.

Die Mieterin hatte daher eine Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Dies half ihr aber letztlich nicht weiter, da das Kammergericht der Vermieterin einen Anspruch auf erneutes Stellen der Bürgschaft zuerkannte und ihr im Hinblick auf die Auszahlung der Kautionssumme ein Zurückbehaltungsrecht einräumte. Da es der Vermieterin letztlich auch die ausstehenden Mietzahlungen zusprach, konnte die Mieterin den aus der Bürgschaft erhaltenen Betrag nicht fordern.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Datum: 06.03.2014 - 05:20 Uhr
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